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Hafenordnung

  1. Die Eigentümerin des Hafens ist die Stadtgemeinde Lötzen und der Verwalter – das Stadtzentrum für Sport und Erholung Lötzen.
  2. Das ordnungsgemäße Funktionieren des Hafens und dessen Überwachung im Bereich der Sicherheit und der Ordnung wird durch den Leiter von Ekomarina mit Hilfe des Bootsmanns (Hafenbehörde) geleitet.
  3. Die sich auf dem Hafengelände aufhaltenden Personen sind verpflichtet, sich an die Anweisungen des Personals des Hafens bezüglich der Sicherheit und Ordnung zu halten.
  4. Das Einlaufen in den Hafen / Auslaufen aus dem Hafen der Segelyachten erfolgt ausschließlich mit aufgestelltem Mast und ohne Segel; das gleiche gilt für die Liegezeit im Hafen.
  5. Den Hafen dürfen Passagierschiffe mit einer maximalen Rumpflänge von 35 m anlaufen.
  6. Jedes Anlaufen und Auslafen der Passagierschiffe soll mit der Hafenbehörde per Rundfunk oder Telefon abgestimmt werden.
  7. Die Passagierschiffe werden an dem gekennzeichneten und durch die Hafenbehörde zugewiesenen Liegeplatz vertäunt.
  8. Die Hafenbehörde führt das Register der Wasserfahrzeuge im Hafen.
  9. Die Zustimmung für das Slippen und Vertäuen des Wasserfahrzeuges, das Aufschlagen des Zeltes und die Aufstellung des Campers oder des Wohnwagens wird durch die Hafenbehörde erteilt.
  10. Sämtliche Formalitäten im Zusammenhang mit der Vertäuen des Wasserfahrzeuges, dem Aufschlagen des Zeltes und der Aufstellung des Campers oder des Wohnwagens ist samt der entsprechenden Gebühr bei der Kasse der Hafenbehörde unmittelbar nach dem Vertäunen/dem Eintreffen zu erledigen.
  11. Die Hafengebühr wird nach dem Ausfüllen der „Erklärung über das Vertäuen/ den Aufenthalt” entrichtet (entfällt bei einer Liegezeit bis zu 3 Stunden). Das Hafenpersonal ist berechtigt, einen Ausweis zu verlangen, der die Identität bestätigt.
  12. Beim Vertäuen/Aufenthalt von mehr als 3 Stunden muss eine Gebühr für jede Person gemäß der Preisliste entrichtet werden.
  13. Die sich in dem Hafen aufhaltenden Personen sind verpflichtet, sein Gut gegen Beschädigung oder Verlust zu sichern.
  14. Die Rettungs- und die Brandschutzausrüstung des Hafens kann ausschließlich zu Rettungszwecken benutzt werden.
  15. Die Boote sind am Kai oder Ladebaum so festzumachen, dass es verhindert wird, dass die Leinen zerissen werden oder das Anlaufen durch andere Wasserfahrzeuge erschwert wird.
  16. Es ist untersagt, lockeres Anlegetau außerhalb des Wasserfahrzeuges liegen zu lassen.
  17. Die Fallen sollten so gesichert werden, dass sie kein Lärm erzeugen.
  18. Für die Sicherheit von Minderjährigen, die sich auf dem Hafengelände befinden, sind deren Vormünder verwantwortlich.
  19. Es wird untersagt, in dem Hafenbecken und auf dem gesamten Hafengelände:

- zu segeln,

- den Anker zu werfen,

- Wellen zu erzeugen,

- Yachten, Campers und Wohnwagen mittels Detergents zu waschen,

- das Geschirr außer den dazu bestimmten Plätzen zu waschen,

- jegliche Verunreinigungen über den Bord auszugießen oder wegzuwerfen,

- Müll außer den dazu bestimmten Containers liegen zu lassen,

- im Hafenbecken zu baden,

- das Lagerfeuer und Grill außer den dazu bestimmten Plätzen anzuzünden,

- Hunde ohne Leine oder Maulkorb zu führen oder laufen zu lassen,

- die Grünanlagen zu beschädigen,

- eingeschaltene Elektro- oder Gasgeräte unbeaufsichtigt zu lassen,

- die Yacht ohne Zustimmung der Schiffsführerin oder des Schiffsführers zu betreten,

- den Liegeplatz eigenmächtig zu wechseln,

- sich wider den Grundsätzen der Segelethik und so zu verhalten, dass die Sicherheit der eigenen Person und anderer Personen gefährdet wird.

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